HDF "VILLEr-Smalltalk & Stammtische"

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Thema: Motorradvideos und Datenschutz


Vor ca. einem halben Jahr habe ich an den LDI NRW (Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
Nordrhein-Westfalen
) eine Anfrage gerichtet hinsichtlich der Verwendung von sog. Actions-Cams (wie sie am Motorrad oder im PKW verwendet werden) und das Einstellen der Videos in z.B. Youtube. Mir ging es dabei um die datenschutzrechtliche Einschätzung der Frage, ob ich z.B. Urlaubsvideos, auf denen Gesichter und Kfz-Kennzeichen Unbeteiligter im Vorbeifahren zu erkennen sind, in öffentliche Netzwerke eingestellt werden dürfen.
Nun habe ich zumindest einen Zwischenbescheid erhalten, den ich euch auszugsweise nicht vorenthalten möchte.
Nachdem zunächst in allgemeiner Form auf das geltende Bundesdatenschutzgesetz eingegangen wurde, folgte die Darlegung der aktuellen Situation:

Zitat:
"Gemäß § 1 Absatz 2 Nr. 3 BDSG findet dieses Gesetz allerdings keine Anwendung, soweit die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“ erfolgt. Mit dieser Regelung nimmt das Gesetz den Bereich der privaten-familiären Lebensführung vom Geltungsbereich des BDSG aus. Strittig waren jedoch bislang die Auslegung und die Reichweite dieses Anwendungsausschlusses.

In der Rechtssache C-212/13 hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass eine Videoüberwachung, die sich auch nur teilweise auf den öffentlichen Verkehrsraum erstreckt und daher auf einen Bereich außerhalb der privaten Sphäre desjenigen gerichtet ist, der die Daten auf diese Weise verarbeitet, nicht als eine „ausschließlich persönliche oder familiäre Tätigkeit“ im Sinne von Artikel 3 Absatz 2, zweiter Gedankenstrich, der Richtlinie 95/46 angesehen werden kann. Eine solche Maßnahme unterfällt vielmehr der v.g. Richtlinie und mithin dem Anwendungsbereich des BDSG. Die Anwendbarkeit der datenschutzrechtlichen Vorschriften sagt allerdings noch nichts über die Rechtmäßigkeit einer solchen Videoüberwachung aus.

Da die von Ihnen angesprochene datenschutzrechtliche Thematik bundesweite Relevanz hat, befindet sich meine Dienststelle hierzu im Austausch mit den zuständigen Datenschutzbehörden auf Bundes- und Länderebene. Eine abschließende datenschutzrechtliche Beurteilung kann ich Ihnen daher erst nach Abschluss dieser Beratungen – voraussichtlich im Juni 2015 – zukommen lassen. Hierfür bitte ich um Ihr Verständnis."
Zitat Ende

Es ist also noch alles offen. Es irritiert mich, dass hier von "Videoüberwachung" gesprochen wird, um die es bei sog. "Motorradvideos" meiner Meinung nach nicht geht. Aber möglicherweise machen Juristen hier keinen Unterschied?! Die weitere Interpretation dieser Darlegung überlasse ich jedem selbst.

Gruß

aus Colonia Claudia Ara Agrippinensium
Andreas

Ich möchte nichts mit Naturkost zu tun haben. In meinem Alter braucht man alle Konservierungstoffe, die man kriegen kann.
George Burns (1896-1996)

(PS: Für eventuelle Schreibfeler ist meine Tastatur zuständig)


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